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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu<br />

erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen<br />

hinzuwirken.<br />

(5) 1 Im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Primarschule<br />

gemäß § 42 Absatz 2 findet eine Schuleingangsuntersuchung statt;<br />

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Hierbei sind, soweit vorhanden, das<br />

Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom<br />

20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am<br />

23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), in der jeweils geltenden Fassung,<br />

und der Impfausweis vorzulegen. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(6) 1 Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen<br />

der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung nach den<br />

Absätzen 3 und 4 kann bei Vorlage einer Bescheinigung über die letzte<br />

altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung im Vorsorgeheft der<br />

Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V oder einer ärztlichen<br />

Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden.<br />

2<br />

Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die<br />

Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und<br />

Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig zu unterrichten. 3 Für die<br />

Vorlage der zur Befreiung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 kann die<br />

Schule eine Frist setzen.<br />

Hmbg SG § 35 Beratungen<br />

1 Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der<br />

Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten bei<br />

Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim<br />

gemeinsamen Lernen in der Schule sowie deren Vorbeugung. 2 Die<br />

Beantwortung von Fragen im Rahmen der schulpsychologischen und<br />

sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig.<br />

Hmbg SG § 36 Schuljahr und Ferien<br />

(1) 1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden<br />

Kalenderjahres. 2 Die zuständige Behörde kann für einzelne Schulformen<br />

oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere<br />

Umstände dies erfordern.<br />

(2) 1 Die zuständige Behörde legt fest, an welchen Tagen der Woche<br />

Unterricht erteilt wird. 2 Sie bestimmt die Dauer und die zeitliche<br />

Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Halbjahre.<br />

[§§ 37 - 41 a] Zweiter Abschnitt Schulpflicht<br />

Hmbg SG § 37 Grundsätze zur Schulpflicht<br />

(1) 1 Wer in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch<br />

verpflichtet. 2 Jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum<br />

weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und

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