27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

und des Schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind,<br />

einzusehen. 2 Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der<br />

Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass<br />

die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

möglich ist. 3 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Regelungen über das Verfahren sowie darüber zu treffen, bis zu welchem<br />

Alter und unter welchen Voraussetzungen minderjährige Schülerinnen und<br />

Schüler für eine Akteneinsicht der Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten<br />

bedürfen.<br />

(4) 1 Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen auch den<br />

früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu,<br />

sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat.<br />

2<br />

Volljährige Schülerinnen und Schüler sind vor einer Bekanntgabe von<br />

Daten zum Zwecke der Information nach den Absätzen 1 und 2 durch die<br />

Schule auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen.<br />

3<br />

Daten im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen<br />

Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBI. S. 133, 165, 226),<br />

zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBI. S. 216), dürfen auch im<br />

Rahmen einer Information nach Satz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligung<br />

der Schülerinnen und Schüler an die früheren Sorgeberechtigten<br />

weitergegeben werden.<br />

(5) 1 Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigten<br />

volljähriger Schülerinnen und Schüler über<br />

1. die Nichtversetzung,<br />

2. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,<br />

3. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,<br />

4. die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacher Verfehlung des<br />

Klassenziels,<br />

5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie die<br />

Entlassung oder die bevorstehende Entlassung aus der Schule nach § 28<br />

Absatz 6 sowie<br />

6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den<br />

Schüler<br />

unterrichten. 2 Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

oder deren Bestehen gefährdet sind. 3 Auch über sonstige schwerwiegende<br />

Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann<br />

eine Unterrichtung der früheren Sorgeberechtigten erfolgen. 4 Die<br />

volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über<br />

entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. 5 Diese<br />

Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler<br />

das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.<br />

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und<br />

Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die<br />

Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderungen<br />

des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen<br />

und die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 über die Verwendung<br />

der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!