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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg SG § 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung,<br />

Videoüberwachung<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des<br />

Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen<br />

Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen<br />

oder Lehrer zu beaufsichtigen. 2 Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor<br />

Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen<br />

Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor<br />

Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden<br />

zufügen können. 3 Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können<br />

Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.<br />

(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum<br />

pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete<br />

Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der<br />

Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder<br />

zulassen.<br />

(3) 1 Die Schule legt in der Hausordnung Näheres über die Rechte und<br />

Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des<br />

nichtpädagogischen Personals fest. 2 Das Mitführen von Waffen,<br />

unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in<br />

der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am<br />

21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung,<br />

und das Mitführen von alkoholischen Getränken ist an Schulen und auf<br />

schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. 3 Als Waffen im<br />

Sinne des Satzes 2 gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes<br />

vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957),<br />

zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils<br />

geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen<br />

oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei<br />

gestellt ist, wie z. B. Reizstoffsprühgeräte, sowie Gegenstände, die ihrer<br />

Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel<br />

mitgeführt werden. 4 Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im<br />

Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.<br />

(4) 1 Die optisch-elektronische Überwachung von Schulräumen und<br />

schulischen Freiflächen (Videoüberwachung) und die Verarbeitung der<br />

dabei erhobenen Daten sind nur dann und so lange zulässig, wie sie zur<br />

Abwehr von konkreten Gefahren für die persönliche Sicherheit von<br />

Personen oder den Erhalt schulischer Einrichtungen oder in die Schule<br />

eingebrachter Sachen erforderlich und verhältnismäßig sind. 2 Eine<br />

Überwachung des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und<br />

Lehrerzimmern, sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig.<br />

3<br />

Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der<br />

Schulleitung unter Einbeziehung der oder des behördlichen<br />

Datenschutzbeauftragten. 4 Diesem Antrag sind eine Stellungnahme des<br />

schulischen Personalrats und eine Verfahrensbeschreibung und<br />

Risikoanalyse beizufügen. 5 Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist<br />

nach Ablauf eines Jahres erneut zu bewerten. 6 Überwachte Bereiche sind<br />

zu kennzeichnen. 7 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

nähere Regelungen über die Verarbeitung im Zuge der Videoüberwachung

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