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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon unberührt,<br />

2. für Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung,<br />

Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger, für den Besuch der<br />

Berufsschule durch Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer<br />

zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005<br />

(BGBl. I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der<br />

jeweils geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung<br />

vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 8. Juni 2005<br />

(BGBl. I S. 1530, 1532), in der jeweils geltenden Fassung vorbereiten,<br />

sowie für Kurse und Lehrgänge der beruflichen und allgemeinen Fort- und<br />

Weiterbildung.<br />

(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die<br />

Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. 2 Die Verordnung<br />

kann Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen in Abhängigkeit<br />

von der Einkommenshöhe und Kinderzahl oder der Zahl der<br />

Familienangehörigen sowie den Erlass von Gebühren in Härtefällen<br />

vorsehen. 3 Die Sorgeberechtigten haben Änderungen in den<br />

Verhältnissen, die für die Festsetzung der Gebühr erheblich sind,<br />

unverzüglich mitzuteilen. 4 Erhebliche Änderungen sind insbesondere die<br />

Beendigung des Vorschulklassenbesuchs, eine Änderung der<br />

Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung<br />

der Zahl der bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigungsfähigen<br />

Familienmitglieder.<br />

Hmbg SG § 30 Entgeltlichkeit und Beschaffung der Lernmittel<br />

(1) 1 Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler<br />

beschaffen die Lernmittel in der Regel selbstständig und auf eigene<br />

Kosten. 2 Zur Verringerung der Kostenlast bieten die Schulen sämtliche<br />

hierfür geeigneten Schulbücher und sonstigen Lernmittel zur Nutzung<br />

gegen Gebühr an. 3 Die gegen Gebühr zu nutzenden Lernmittel beschafft<br />

die Schule.<br />

(2) 1 Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung der Aufgaben,<br />

die nach § 9 Absatz 2 eingeführten Lernmittel zu beschaffen, zu verwalten<br />

und zur Nutzung gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen, sowie bei der<br />

Gebührenerhebung privater Dritter (Beliehener) bedienen. 2 Insoweit<br />

unterstehen die Beliehenen den Weisungen der zuständigen Behörde und<br />

deren Aufsicht.<br />

(3) 1 Sorgeberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler, denen die<br />

Kostenlast aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist<br />

(Förderberechtigte), erhalten die Lernmittel gebührenfrei. 2 Ausgenommen<br />

sind Lernmittel von geringem Wert.<br />

(4) 1 Das Nähere zur Gebührenpflicht, Entgeltlichkeit, Beschaffung und<br />

Überlassung der Lernmittel, zum Kreis der Förderberechtigten sowie zu<br />

Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch<br />

Rechtsverordnung. 2 Der Senat kann einzelne Gruppen von Lernmitteln<br />

von dem Verfahren der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ausnehmen.<br />

3<br />

Für berufliche Schulen und Sonderschulen kann der Senat auf Grund der<br />

besonderen pädagogischen Gegebenheiten von Absatz 1 abweichende<br />

Regelungen treffen.

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