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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Zusammenhang mit einem Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag<br />

die zuständige Behörde.<br />

(5) 1 Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers<br />

ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen<br />

Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 2 Die zuständige Behörde kann<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

(6) 1 Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen<br />

Schule. 2 Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der<br />

Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder<br />

ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. 3 Die<br />

Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten<br />

Schule erreicht worden ist. 4 Sie oder er ist in der Regel zu entlassen,<br />

wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht<br />

worden ist. 5 Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage<br />

einer Beratung durch die Klassenkonferenz. 6 Die Entlassung einer nicht<br />

mehr schulpflichtigen Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen<br />

Schülers kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im<br />

Verlauf eines Monats insgesamt zwanzig Unterrichtsstunden dem<br />

Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder<br />

seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen<br />

Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine<br />

Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die<br />

Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Schule. 7 Die<br />

Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.<br />

Hmbg SG § 28 a Sprachförderung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um<br />

erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem<br />

Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung<br />

ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.<br />

(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich<br />

am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor<br />

Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an<br />

zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.<br />

(3) 1 Von der Verpflichtung zum Besuch einer Vorschulklasse wird auf Antrag<br />

unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der<br />

Kindertagesbetreuung zu besuchen. 2 § 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den<br />

verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse mit der Maßgabe Anwendung,<br />

dass das noch nicht schulpflichtige Kind ein Jahr vor Beginn der<br />

Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen, seelischen und<br />

körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt werden<br />

kann.<br />

Hmbg SG § 29 Gebührenfreiheit des Schulbesuches<br />

(1) 1 Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2<br />

gebührenfrei. 2 Gebühren können erhoben werden<br />

1. für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Sinne<br />

des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig sind; bestehende

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