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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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gilt entsprechend. 3 Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. 4 Die<br />

Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung abhängig. 5 Das Nähere regelt<br />

der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

(2) 1 Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die das 19. Lebensjahr<br />

vollendet und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine<br />

mindestens zweijährige berufliche Erfahrung verfügen, zur allgemeinen<br />

Hochschulreife. 2 Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der<br />

Berufstätigkeit während des Besuchs des Abendgymnasiums befreien.<br />

3 Die Ausbildung umfasst die Vorstufe und die Studienstufe; ein<br />

Vorbereitungsjahr kann vorangestellt werden. 4 § 17 Absatz 3 und<br />

Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.<br />

Hmbg SG § 27 Studienkolleg<br />

Das Studienkolleg bereitet Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen<br />

Hochschulzugangsberechtigungen in einem in der Regel einjährigen<br />

Bildungsgang auf die Feststellungsprüfung vor, wenn diese für die Aufnahme<br />

eines Studiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Prüfung zur<br />

Feststellung der Hochschulreife abzulegen haben.<br />

Vierter Teil Schulverhältnis<br />

[§§ 28 - 36] Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen<br />

Hmbg SG § 28 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis<br />

(1) 1 Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche<br />

Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. 2 Die von<br />

einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange<br />

als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs<br />

und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel<br />

in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der<br />

Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem<br />

entlassen worden ist.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht<br />

und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die<br />

erforderlichen Arbeiten anzufertigen.<br />

(3) 1 Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem<br />

Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder<br />

von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne<br />

daß das Schulverhältnis unterbrochen wird. 2 Die zuständige Behörde kann<br />

Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. 3 Dies gilt insbesondere<br />

für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes<br />

und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.<br />

(4) 1 Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der<br />

Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. 2 Eine<br />

Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem<br />

Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht<br />

regelmäßig am Unterricht teilnimmt. 3 Über Ausnahmen im

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