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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Zulassungsvoraussetzungen sind der mittlere Schulabschluss oder eine<br />

von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

sowie eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene<br />

Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige<br />

Berufstätigkeit.<br />

Hmbg SG § 23 Berufliche Gymnasien<br />

(1) 1 Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.<br />

2<br />

Sie sind einer beruflichen Schule angegliedert.<br />

(2) 1 Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit<br />

dem mittleren Schulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch<br />

berufsbezogene und vertiefte allgemeinbildende Unterrichtsinhalte eine<br />

Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in<br />

berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. 2 Schülerinnen und<br />

Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten, wenn<br />

sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen<br />

und Neigung und Eignung für die berufsbezogene Ausrichtung des<br />

Bildungsgangs nachweisen. 3 § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab. 2 Mit dem<br />

erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife<br />

erworben. 3 Schülerinnen und Schülern können die schulischen<br />

Voraussetzungen für die Fachhochschulreife vermittelt werden.<br />

Hmbg SG § 24 Fachschule<br />

(1) 1 Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die<br />

berufsübergreifende Bildung. 2 Bildungsgänge an der Fachschule in<br />

Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend<br />

länger. 3 Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluß einer<br />

einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung<br />

oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. 4 Die Fachschulen können<br />

auch in Teilzeitform geführt werden.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche<br />

Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.<br />

Hmbg SG § 25 Abendschule<br />

1 Die Abendschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. 2 Berufstätige, die das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben und den ersten allgemeinbildenden<br />

Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig<br />

anerkannte Vorbildung nachweisen, führt sie zum mittleren Schulabschluss.<br />

3 Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit<br />

befreien.<br />

Hmbg SG § 26 Hansa-Kolleg, Abendgymnasium<br />

(1) 1 Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die eine<br />

Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine mindestens<br />

zweijährige berufliche Erfahrung verfügen, im Tagesunterricht zur<br />

allgemeinen Hochschulreife. 2 § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 1 und 2

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