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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu<br />

einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben<br />

werden kann. 2 Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein<br />

Jahr.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche<br />

Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln.<br />

(3) 1 Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden<br />

Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines<br />

Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen<br />

öffentlich geförderten beruflichen Bildungsgang übergehen, können in die<br />

Berufsvorbereitungsschule übergehen. 2 Die Berufsvorbereitungsschule<br />

vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und<br />

berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine<br />

Berufsausbildung, in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche<br />

Erwerbstätigkeit einzutreten. 3 Schülerinnen und Schülern, deren<br />

Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf<br />

Erfolg am Unterricht teilzunehmen, vermittelt die<br />

Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch<br />

notwendigen Sprachkompetenzen.<br />

(4) 1 Der Senat wird ermächtigt das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule<br />

und deren Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Dabei können<br />

für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen<br />

und der körperlichen und motorischen Entwicklung, deren gleichwertige<br />

Förderung nicht anderweitig gewährleistet ist und für die Aussichten auf<br />

Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bestehen,<br />

Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von der Dauer des<br />

Bildungsgangs zugelassen werden.<br />

Hmbg SG § 22 Fachoberschule<br />

(1) 1 Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen<br />

Bildungsgang zur Fachhochschulreife. 2 Zulassungsvoraussetzung ist der<br />

mittlere Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als<br />

gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijahrige<br />

einschlägige Berufsausbildung oder eine dreijährige einschlägige<br />

Berufstätigkeit.<br />

(2) 1 In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in<br />

Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.<br />

Hmbg SG § 22 a Berufsoberschule<br />

(1) 1 Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern allgemeine<br />

sowie berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Sie umfasst die<br />

Jahrgangsstufen 12 und 13 und kann in Teilzeit- oder Vollzeitform<br />

durchgeführt werden. 3 Die Berufsoberschule schließt mit der<br />

Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei<br />

Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die<br />

allgemeine Hochschulreife. 4 Schülerinnen und Schüler können nach der<br />

Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife erwerben.

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