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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg SG § 19 Sonderschule<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Zwölften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des Hamburgischen<br />

Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 373) gilt Folgendes:<br />

(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Nummern 10 und 17 gilt Folgendes:<br />

Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in einem Schulverhältnis befinden, gelten die §§ 12 und 19 des<br />

Hamburgischen Schulgesetzes in der bisher geltenden Fassung fort, es sei denn, aus<br />

den Sätzen 2 und 3 ergibt sich etwas anderes. Artikel 1 Nummern 10 und 17 treten<br />

am 1. August 2010 für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zum Beginn dieses<br />

Schuljahres in die erste Klasse eingeschult werden oder in die Jahrgangsstufe 5<br />

übergehen. Ab dem 1. August 2011 treten diese Vorschriften zum Schuljahresbeginn<br />

für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die in die erste Klasse eingeschult werden<br />

oder in die Jahrgangsstufe 7 übergehen.<br />

(1) 1 Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen<br />

und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und<br />

Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale<br />

Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische<br />

Entwicklung ausgerichtet. 2 Im Rahmen einer Sonderschule können<br />

mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als<br />

pädagogische Einheit geführt werden. 3 Den Sonderschulen kann eine<br />

Vorschulklasse angegliedert sein.<br />

(2) weggefallen<br />

Hmbg SG § 20 Berufsschule<br />

(1) 1 Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Der berufsbezogene Unterricht<br />

ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen.<br />

3<br />

Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung<br />

von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

sind. 4 Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden<br />

Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. 5 Die Schulen sind<br />

gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des<br />

Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den<br />

Ausbildungsbetrieben abzusprechen. 6 Die nähere Ausgestaltung bedarf<br />

der Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

(2) 1 Die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der<br />

zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer<br />

öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren<br />

Berechtigungen dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. 2 Im<br />

Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen<br />

der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese<br />

Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das<br />

Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

Hmbg SG § 21 Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule<br />

(1) 1 Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen<br />

und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben<br />

oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten

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