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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Nachmittagsunterricht geführt werden. 3 Entscheiden sich die<br />

Sorgeberechtigten für die Teilnahme ihres Kindes an einem ergänzenden<br />

Angebot, so ist die Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtend.<br />

(4) 1 In den gebundenen Formen der Ganztagsschule ist die Teilnahme am<br />

Unterricht nach Stundentafel und an den ergänzenden Angeboten<br />

verpflichtend. 2 Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden<br />

Angeboten legt die Schule fest. 3 Die tägliche Aufenthaltsdauer der<br />

Schülerinnen und Schüler in der Schule soll einen Zeitraum von neun<br />

Stunden nicht überschreiten.<br />

(5) Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte werden in<br />

der Regel als Ganztagschule in einer gebundenen Form geführt.<br />

[§§ 14 - 27] Zweiter Abschnitt Schulformen und Bildungsgänge<br />

Hmbg SG § 14 Primarschule<br />

(1) 1 Die Primarschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und wird<br />

eigenständig geführt. 2 Die Unterrichtszeit beträgt von der Vorschulklasse<br />

bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 fünf Zeitstunden an fünf<br />

Wochentagen, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fünfeinhalb Zeitstunden.<br />

3<br />

Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden.<br />

(2) 1 Zu einer Primarschule sollen Vorschulklassen gehören. 2 Unterricht und<br />

Betreuung in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen<br />

didaktischen Konzepts der Primarschule erfolgen und können<br />

jahrgangsübergreifend organisiert werden. 3 Kinder, die bis zum<br />

31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der<br />

Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse<br />

aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und<br />

personellen Voraussetzungen gegeben sind.<br />

(3) 1 Die Primarschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem<br />

gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische<br />

Bildung. 2 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern je nach ihren<br />

individuellen Lernfortschritten in einem sechsjährigen Bildungsgang die<br />

Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen.<br />

(4) 1 Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten tauschen sich die Schulen und<br />

Kindertagesstätten über die Entwicklung der Kinder aus und können<br />

gemeinsame Empfehlungen für den Bildungs- und Erziehungsprozess an<br />

die Sorgeberechtigten geben. 2 Primarschulen können mit Einrichtungen<br />

der Kinder- und Jugendhilfe als “Bildungshäuser“ geführt werden.Gemäß<br />

Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 des Zwölften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des<br />

Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 373) gilt<br />

Folgendes:<br />

(3) Für die Anwendung von Artikel 1 Nummern 12, 13, 15, 36, 37, 38 und 61 gilt<br />

Folgendes:<br />

1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach<br />

Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der<br />

Primarschule eintreten.<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

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