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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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“Sprache“, “emotionale und soziale Entwicklung“, “geistige Entwicklung“,<br />

“körperliche und motorische Entwicklung“, “Hören“ und “Sehen“ bestehen.<br />

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines<br />

sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der<br />

Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.<br />

(4) 1 Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art<br />

und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt.<br />

2<br />

Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe<br />

ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie<br />

die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der<br />

Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden. 3 Mit dem<br />

Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der<br />

Schulträger zuständig ist. 4 Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf<br />

eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung<br />

der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige<br />

Anpassung erfordert. 5 Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche<br />

der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt<br />

entsprechend. 6 Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern<br />

mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und<br />

leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden<br />

Verrichtungen im Schulalltag. 7 Das Nähere zur Feststellung eines<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung<br />

des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder<br />

seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule<br />

besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch<br />

betreut.<br />

(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die<br />

wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im<br />

Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen<br />

sonderpädagogischen Förderbedarf haben.<br />

Hmbg SG § 13 Ganztagsschulen<br />

(1) 1 Offene und gebundene Ganztagsschulen verbinden in der Primarschule<br />

und der Sekundarstufe I auf Grund eines pädagogischen Gesamtkonzeptes<br />

Unterricht nach Stundentafel und ergänzende Angebote jeweils verteilt auf<br />

Vor- und Nachmittage. 2 Ergänzende Angebote können neben der<br />

pädagogischen Begleitung der Mittagspause insbesondere<br />

Hausaufgabenbetreuung und Neigungsgruppen umfassen. 3 Unterricht und<br />

ergänzende Angebote erstrecken sich in Ganztagsschulen an mindestens<br />

drei Tagen in der Woche auf mindestens sieben Zeitstunden.<br />

(2) 1 Schulen können bis einschließlich der Sekundarstufe I auf Antrag der<br />

Schulkonferenz als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die<br />

personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder<br />

erfüllt werden können. 2 Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.<br />

(3) 1 In der offenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht<br />

nach Stundentafel Pflicht, an den ergänzenden Angeboten freiwillig.<br />

2<br />

Einzelne Züge an offenen Ganztagsschulen können ohne

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