27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dritter Teil Aufbau des Schulwesens<br />

[§§ 11 - 13] Erster Abschnitt Struktur und Organisationsformen<br />

Hmbg SG § 11 Gliederung des Schulwesens und Organisation des<br />

Unterrichts<br />

(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und<br />

Schulformen.<br />

(2) 1 Die Jahrgangsstufen 1 bis 3 bilden die Grundstufe, die Jahrgangsstufen 4<br />

bis 6 die Unterstufe an der Primarschule. 2 Die Jahrgangsstufen 7 bis 10<br />

bilden die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und die<br />

beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.<br />

(3) 1 Jede Schülerin und jeder Schüler gehört einer Klasse an, die von einer<br />

Klassenlehrerin oder einem Klassenlehrer geleitet wird, die für ihren<br />

beziehungsweise seinen schulischen Werdegang verantwortlich ist. 2 Die<br />

Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer<br />

Pflichtveranstaltungen der einzelnen Schülerinnen oder Schüler orientiert<br />

sich an deren individuellem Bildungsweg. 3 Sie kann unabhängig von ihrer<br />

oder seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse erfolgen.<br />

Hmbg SG § 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker<br />

Schülerinnen und Schüler<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Zwölften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des Hamburgischen<br />

Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 373) gilt Folgendes:<br />

(2) Für die Anwendung von Artikel 1 Nummern 10 und 17 gilt Folgendes:<br />

Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in einem Schulverhältnis befinden, gelten die §§ 12 und 19 des<br />

Hamburgischen Schulgesetzes in der bisher geltenden Fassung fort, es sei denn, aus<br />

den Sätzen 2 und 3 ergibt sich etwas anderes. Artikel 1 Nummern 10 und 17 treten<br />

am 1. August 2010 für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zum Beginn dieses<br />

Schuljahres in die erste Klasse eingeschult werden oder in die Jahrgangsstufe 5<br />

übergehen. Ab dem 1. August 2011 treten diese Vorschriften zum Schuljahresbeginn<br />

für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die in die erste Klasse eingeschult werden<br />

oder in die Jahrgangsstufe 7 übergehen.<br />

(1) 1 Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben<br />

das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen. 2 Sie werden dort gemeinsam<br />

mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf<br />

unterrichtet und besonders gefördert. 3 Die Förderung kann zeitweilig in<br />

gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch<br />

geboten ist.<br />

(2) 1 Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und<br />

Schülern, die auf Grund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren<br />

Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass<br />

sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche<br />

Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.<br />

2<br />

Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen “Lernen“,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!