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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des<br />

Vorsitzenden den Ausschlag. 9 Sitzungen des Lernmittelausschusses sind<br />

nicht schulöffentlich.<br />

(3) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im<br />

Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der<br />

Schulkonferenz.<br />

(4) Näheres über die Art und Einführung der Lernmittel, über Ausnahmen von<br />

der Zusammensetzung des Lernmittelausschusses und zusätzliche<br />

beratende Mitglieder kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.<br />

Hmbg SG § 10 Schulversuche und Versuchsschulen<br />

(1) 1 Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen<br />

pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. 2 Mit ihnen können<br />

Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens,<br />

Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der<br />

Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen<br />

der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden. 3 Schulversuche<br />

sind außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung<br />

und -beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben. 4 Diese müssen<br />

mindestens den gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren<br />

Schullaufbahn für Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten<br />

haben.<br />

(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und<br />

Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der<br />

Regelschulen gleichwertig sein.<br />

(3) 1 Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung<br />

einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. 2 Entsprechende<br />

Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. 3 Inhalte, Ziele<br />

und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. 4 Die<br />

Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und<br />

auszuwerten. 5 Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.<br />

(4) 1 Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer<br />

Versuchsschule sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. 2 Über die<br />

Teilnahme entscheiden die Sorgeberechtigten oder die volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am<br />

Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist<br />

der Schulbesuch verpflichtend.<br />

(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche, in<br />

denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der<br />

Schulleitung erprobt werden.

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