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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder<br />

fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte<br />

der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Die<br />

Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. 4 Der<br />

Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die<br />

Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.<br />

(3) 1 Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in<br />

Aufgabengebieten erfaßt. 2 Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung,<br />

Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung,<br />

interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und<br />

Medienerziehung. 3 Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend<br />

unterrichtet. 4 Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen<br />

Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und<br />

schulformübergreifend unterrichtet werden.<br />

Hmbg SG § 6 Sexualerziehung<br />

(1) 1 Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der<br />

Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. 2 Die Sexualerziehung<br />

soll das Bewußtsein für eine persönliche Intimsphäre und für<br />

Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in<br />

persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. 3 Zu diesem Zweck<br />

sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die<br />

biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen<br />

Sexualität erwerben. 4 Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen<br />

unterschiedlichen Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen<br />

Sexualität im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu<br />

gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.<br />

(2) Die Sorgeberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der<br />

Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.<br />

Hmbg SG § 7 Religionsunterricht<br />

(1) 1 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2 Er wird in<br />

Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im<br />

Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und<br />

Weltanschauungen erteilt.<br />

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder<br />

seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.<br />

(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die<br />

Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die<br />

Schülerinnen und Schüler.<br />

(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und<br />

Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den<br />

Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.<br />

Hmbg SG § 8 Stundentafeln<br />

(1) 1 Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und<br />

Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in<br />

Stundentafeln festgelegt. 2 Soweit den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten

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