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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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4<br />

Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind so zu<br />

fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und<br />

am Schulleben ermöglicht wird.<br />

(4) 1 Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten<br />

auf die Erziehung ihrer Kinder. 2 Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll<br />

zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der<br />

Schülerinnen und Schüler.<br />

(5) 1 Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des<br />

beruflichen Schulwesens. 2 Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft<br />

wirken unter Wahrung der Letztverantwortlichkeit des Staates nach dem<br />

Prinzip gleichberechtigter Partnerschaft bei der Gestaltung der<br />

Berufsschule, der Berufsvorbereitungsschule und der in<br />

sozialpädagogischen Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen mit.<br />

(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters und<br />

entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von<br />

Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen,<br />

ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten.<br />

(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages<br />

mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen.<br />

[§§ 4 - 10] Zweiter Teil Gestaltung von Unterricht und Erziehung<br />

Hmbg SG § 4 Bildungspläne<br />

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in<br />

diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.<br />

(2) 1 In Bildungsplänen wird vorgegeben, über welche Kompetenzen<br />

Schülerinnen und Schüler am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss<br />

eines Bildungsgangs verfügen müssen. 2 Ferner werden darin die Ziele,<br />

Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung und<br />

die Gestaltungsräume der Schulen sowie Grundsätze der<br />

Leistungsbewertung festgelegt. 3 Die Durchlässigkeit zwischen den<br />

Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den<br />

Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den<br />

Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die<br />

Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern<br />

der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen, zu<br />

evaluieren und entsprechend fortzuschreiben.<br />

(4) 1 Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne<br />

erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt<br />

werden, durch Verordnung zu regeln. 2 Die Bildungspläne sind in allgemein<br />

zugänglicher Form zu veröffentlichen.<br />

Hmbg SG § 5 Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />

(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten erteilt.<br />

(2) 1 Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in<br />

Bildungsplänen verbindlich gebildet. 2 In Lernbereichen werden Fächer auf<br />

der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander

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