27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für<br />

sich und andere zu übernehmen,<br />

– an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen<br />

Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der<br />

Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen<br />

einzutreten,<br />

– das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der<br />

Mitmenschen wahren zu können und<br />

– Mitverantwortung für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen<br />

Umwelt zu übernehmen.<br />

(2) 1 Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen,<br />

körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der<br />

Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler<br />

auszurichten. 2 Sie sind so zu gestalten, daß sie die Selbständigkeit,<br />

Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit<br />

sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken.<br />

(3) 1 Auf allen Schulstufen und in allen Schulformen der allgemeinbildenden<br />

Schule ist in altersgemäßer Form in die Arbeits- und Berufswelt<br />

einzuführen und eine umfassende berufliche Orientierung zu<br />

gewährleisten. 2 Dabei sind den Schülerinnen und Schülern grundlegende<br />

Kenntnisse über die Struktur der Berufs- und Arbeitswelt und die<br />

Bedingungen ihres Wandels zu vermitteln. 3 Unterricht und Erziehung sind<br />

so zu gestalten, daß die Schülerinnen und Schüler die für den Übergang in<br />

die berufliche Ausbildung erforderliche Berufsreife erwerben.<br />

(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die<br />

Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, daß die<br />

Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen,<br />

wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben<br />

können.<br />

Hmbg SG § 3 Grundsätze für die Verwirklichung<br />

(1) 1 Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und<br />

das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem<br />

Ausmaß verwirklicht werden können. 2 Diesem Grundsatz entsprechend<br />

sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren<br />

Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen.<br />

3<br />

Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung<br />

bestimmt das schulische Lernen.<br />

(2) 1 Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. 2 Mädchen<br />

und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet<br />

werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.<br />

(3) 1 Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen<br />

und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten. 2 Sie<br />

sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen<br />

Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis<br />

zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert<br />

werden. 3 Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden<br />

Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!