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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Dritter Abschnitt Lehrerkonferenz [§§ 57 - 60]<br />

Vierter Abschnitt Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz [§§ 61 - 62 ]<br />

Fünfter Abschnitt Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern [§§ 63 - 67 ]<br />

Sechster Abschnitt Mitwirkung von Eltern [§§ 68 - 75 ]<br />

Siebter Abschnitt Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen<br />

Schulen [§§ 76 - 78 a ]<br />

Achter Abschnitt Kammern, Landesschulbeirat [§§ 79 - 84 ]<br />

Sechster Teil Schulverwaltung<br />

Erster Abschnitt Grundlagen [§§ 85 - 87 ]<br />

Zweiter Abschnitt Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung [§§ 88 - 97]<br />

Siebter Teil Datenschutz [§§ 98 - 101 ]<br />

Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen [§§ 102 - 110 ]<br />

Neunter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften [§§ 111 - 118 ]<br />

[§§ 1 - 3] Erster Teil Recht auf schulische Bildung und Auftrag der<br />

Schule<br />

Hmbg SG § 1 Recht auf schulische Bildung<br />

1 Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen<br />

entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen<br />

Möglichkeiten zu bilden. 2 Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner<br />

Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,<br />

seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer<br />

Behinderung. 3 Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein<br />

Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses <strong>Gesetze</strong>s einzurichten und<br />

zu unterhalten ist. 4 Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich<br />

individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem<br />

Gesetz oder aufgrund dieses <strong>Gesetze</strong>s bestimmt sind.<br />

Hmbg SG § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule<br />

(1) 1 Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes<br />

und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. 2 Es ist<br />

Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre<br />

Bereitschaft zu stärken,<br />

– ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der<br />

Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der

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