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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder<br />

Kommentaren in Wort, Ton and Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann<br />

über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von<br />

Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das<br />

Zeugnis verweigern.<br />

(2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im<br />

Gewahrsam der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses<br />

berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei,<br />

der Rundfunkanstalt, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn<br />

sie zu dem Zweck erfolgt,<br />

a) die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von<br />

Beiträgen oder Unterlagen zu ermitteln oder<br />

b) Tatsachen zu ermitteln, die den zur Verweigerung des Zeugnisses<br />

berechtigten Personen anvertraut sind.<br />

(3) Für Durchsuchungen gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

Hmbg PresseG § 23 Verjährung<br />

(1) Die Verfolgung strafbarer Handlungen,<br />

1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken<br />

strafbaren Inhalts begangen werden oder<br />

2. die in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind, verjährt bei<br />

Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen<br />

nach §§ 86, 86 a, § 130 Absätze 2 und 5, § 131 sowie nach § 184 a,<br />

§ 184 b Absätze 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184 c des<br />

Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches<br />

über die Verfolgungsverjährung.<br />

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in<br />

drei Monaten.<br />

(3) 1 Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des<br />

Druckwerks. 2 Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet<br />

oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der<br />

Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.<br />

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.<br />

Hmbg PresseG § 24 Inkrafttreten<br />

(1) 1 Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. 2 § 23<br />

tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874<br />

(Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.<br />

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen<br />

Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.

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