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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg PresseG § 18 (weggefallen)<br />

Hmbg PresseG § 19 Strafrechtliche Verantwortung<br />

(1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines<br />

Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen<br />

Strafgesetzen.<br />

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand einer mit Strafe bedrohten<br />

Handlung verwirklicht worden, so wird, soweit er nicht wegen dieser<br />

Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit<br />

Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft<br />

1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er<br />

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke<br />

von strafbarem Inhalt freizuhalten,<br />

2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder<br />

fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des<br />

Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.<br />

Hmbg PresseG § 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung<br />

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

vorsätzlich<br />

1. entgegen der Vorschrift des § 5 amtliche Schriftstücke veröffentlicht,<br />

2. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht<br />

den Anforderungen des § 9 entspricht,<br />

3. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des<br />

§ 9 nicht erfüllt,<br />

4. weggefallen<br />

5. entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet<br />

oder wieder abdruckt.<br />

Hmbg PresseG § 21 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als<br />

Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8)<br />

zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das<br />

Impressum ganz oder teilweise fehlt,<br />

2. als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil (§ 8<br />

Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige<br />

kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10).<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten<br />

Tatbestände verwirklicht.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist,<br />

mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen<br />

worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.<br />

Hmbg PresseG § 22 Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von<br />

Presse und Rundfunk<br />

(1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines<br />

periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der

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