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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg PresseG § 16 Aufhebung der Beschlagnahme<br />

(1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines<br />

Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung<br />

oder Unbrauchbarmachung beantragt worden ist.<br />

(2) 1 Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des<br />

Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so<br />

kann die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht beantragen, die Frist um<br />

einen Monat zu verlängern. 2 Der Antrag kann wiederholt werden, jedoch<br />

darf die Frist des Absatzes 1 insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht<br />

überschreiten.<br />

(3) 1 Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf<br />

selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt worden ist, ist<br />

die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft<br />

dies beantragt. 2 Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15<br />

außer Kraft. 3 Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der<br />

Antragstellung zu unterrichten.<br />

Hmbg PresseG § 17 Entschädigung für Beschlagnahme<br />

(1) Wird die Beschlagnahme aufgehoben und wird weder im Hauptverfahren<br />

noch im Einziehungsverfahren (§§ 430 ff. der Strafprozeßordnung) die<br />

Einziehung oder die Unbrauchbarmachung des Druckwerks angeordnet, so<br />

ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.<br />

(2) Der Anspruch entfällt, wenn<br />

1. der Verfasser, der verantwortliche Redakteur oder der Verleger wegen<br />

des beanstandeten Textes bestraft worden ist, oder<br />

2. die Bestrafung der in Nummer 1 genannten Personen nur aus Gründen<br />

unterblieben ist, die in ihrer Person liegen, oder<br />

3. Bestrafung, Einziehung oder Unbrauchbarmachung nur deshalb<br />

unterblieben sind, weil kein Antrag gestellt, der Antrag zurückgenommen<br />

oder keine Ermächtigung erteilt worden ist, oder<br />

4. Bestrafung, Einziehung oder Unbrauchbarmachung nur deshalb<br />

unterblieben sind, weil sich die rechtlichen Grundlagen, die<br />

Beschlagnahme rechtfertigen, nachträglich geändert haben.<br />

(3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten<br />

Vermögensschaden geleistet.<br />

(4) 1 Der Antrag nach Absatz 1 kann erst nach Beendigung des<br />

Strafverfahrens oder des Einziehungsverfahrens gestellt werden. 2 Er ist<br />

binnen drei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung in diesen<br />

Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3 Über den Antrag<br />

entscheidet die zuständige Behörde. 4 Gegen diesen Bescheid ist binnen<br />

einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage<br />

zulässig. 5 Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des<br />

Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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