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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung<br />

nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem<br />

gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der<br />

beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt<br />

werden. 2 Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. 3 Der<br />

Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige<br />

abgedruckt worden. 4 Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben<br />

Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.<br />

(4) 1 Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche<br />

Rechtsweg gegeben. 2 Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht<br />

anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der<br />

Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. 3 Auf dieses<br />

Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren<br />

auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4 Eine<br />

Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über<br />

öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe<br />

des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie<br />

der Gerichte.<br />

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 finden auf Sendungen des Norddeutschen Rundfunks<br />

entsprechende Anwendung. 2 Hierbei richtet sich der<br />

Gegendarstellungsanspruch gegen den, der die beanstandete Sendung<br />

veranstaltet hat. 3 Die Gegendarstellung muß unverzüglich für den<br />

gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die<br />

beanstandete Sendung verbreitet werden.<br />

Hmbg PresseG § 11 a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

1 Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene<br />

Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen<br />

Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der<br />

Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des<br />

Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch<br />

unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. 2 Soweit Unternehmen nicht der<br />

Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des<br />

Deutschen Presserats unterliegen, gelten für sie die Vorschriften von § 41<br />

Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 BDSG entsprechend.<br />

Hmbg PresseG § 12 Anordnung der Beschlagnahme<br />

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen.<br />

(2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn<br />

1. ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt und<br />

2. dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk<br />

eingezogen oder seine Unbrauchbarmachung angeordnet wird, und<br />

3. in den Fällen, in denen die Einziehung oder die Anordnung der<br />

Unbrauchbarmachung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt,<br />

dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder<br />

die Ermächtigung erteilt wird.

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