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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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<strong>Hamburgisches</strong> Pressegesetz (Hmbg<br />

PresseG)<br />

vom 29. Januar 1965 (GVBl. S. 15), geändert durch Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar<br />

1974 (GVBl. S. 90), durch <strong>Gesetze</strong> vom 5. Februar 1985 (GVBl. S. 62), vom 28. Mai 1997 (GVBl.<br />

S. 155), vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 251), vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 11), vom 16. Oktober<br />

2007 (GVBl. S. 385), vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 444)<br />

Hmbg PresseG § 1 Freiheit der Presse<br />

(1) 1 Die Presse ist frei. 2 Sie soll der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung dienen.<br />

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das<br />

Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.<br />

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind<br />

verboten.<br />

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit<br />

hoheitlicher Gewalt ausgestattete <strong>Stand</strong>esgerichtsbarkeit der Presse sind<br />

unzulässig.<br />

(5) <strong>Gesetze</strong>n, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.<br />

Hmbg PresseG § 2 Zulassungsfreiheit<br />

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens<br />

oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung.<br />

Hmbg PresseG § 3 Öffentliche Aufgabe der Presse<br />

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie<br />

Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer<br />

Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.<br />

Hmbg PresseG § 4 Informationsrecht<br />

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des<br />

Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit<br />

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden<br />

Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens<br />

beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder<br />

2. Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit<br />

entgegenstehen oder<br />

3. sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates<br />

Interesse verletzt würde.<br />

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse<br />

verbieten, sind unzulässig.<br />

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden<br />

verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als<br />

seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

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