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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Landschaftsteilen<br />

gelten als auf Grund der §§ 15 und 17 dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassen. 2 Ihre<br />

Vorschriften über Zuwiderhandlungen erhalten folgenden<br />

Wortlaut:“Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen<br />

dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51<br />

des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt werden.”<br />

(3) 1 Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen gelten<br />

als auf Grund der §§ 15 und 19 dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassen. 2 Soweit die<br />

Verordnungen Vorschriften über Zuwiderhandlungen enthalten, erhalten<br />

diese Vorschriften die in Absatz 1 genannte Fassung.<br />

(4) 1 Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom<br />

17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen<br />

<strong>Landesrecht</strong>s I 791-i) gilt als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

erlassen. 2 Ihr § 5 erhält die in Absatz 2 genannte Fassung.<br />

(5) weggefallen<br />

(6) weggefallen<br />

(7) Der Senat bleibt ermächtigt, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten<br />

Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.<br />

Hmbg NatSchG § 57 (weggefallen)<br />

Hmbg NatSchG § 58 Einschränkung von Grundrechten<br />

Für Maßnahmen, die nach § 14 Absatz 2, § 31 Absatz 5, § 32 Absatz 3 und<br />

§ 47 Absatz 1 dieses <strong>Gesetze</strong>s getroffen werden können, wird das Grundrecht<br />

der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)<br />

eingeschränkt.

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