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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg NatSchG § 48 a Befreiungen von Vorschriften zum Schutz von<br />

Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und von Europäischen<br />

Vogelschutzgebieten<br />

(1) 1 Von den Verboten des § 21 a Absatz 2 Sätze 1 und 2 oder von Verboten<br />

einer Rechtsverordnung im Sinne des § 15 Absätze 1 und 3 gewährt die<br />

zuständige Behörde auf Antrag Befreiung, wenn<br />

1. die Verträglichkeitsprüfung nach § 21 a Absatz 1 ergibt, dass die für<br />

das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden<br />

können und<br />

2. das Vorhaben die Befreiung aus zwingenden Gründen des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses erfordert und eine zumutbare<br />

Alternativlösung nicht gegeben ist.<br />

2<br />

Zu den zwingenden Gründen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 zählen auch<br />

solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. 3 Schließt das Gebiet einen<br />

prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art ein, so ist, wenn die<br />

Befreiung aus anderen Gründen als denen der menschlichen Gesundheit,<br />

der öffentlichen Sicherheit oder wegen maßgeblicher günstiger<br />

Umweltwirkungen beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag<br />

von der zuständigen Behörde über das Bundesministerium für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission<br />

einzuholen.<br />

(2) 1 Soll die Befreiung nach Absatz 1 erteilt werden, sind Maßnahmen im<br />

Sinne des § 9 Absatz 4 festzusetzen und durchzuführen. 2 Die Maßnahmen<br />

haben den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes “Natura<br />

2000” sicherzustellen.<br />

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Absatzes 2 die<br />

Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen und deren<br />

Durchführung.<br />

[§§ 49 - 52] Zehnter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten,<br />

Einziehungen und Ausgleich bei Zuwiderhandlungen<br />

Hmbg NatSchG § 49 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einer auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen Rechtsverordnung<br />

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände<br />

auf diese Vorschrift verweist,<br />

2. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 9 Absätze 1 und 2 ohne<br />

die behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder<br />

sonstige Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vornimmt,<br />

3. entgegen § 10 Absätze 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne<br />

die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,<br />

4. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Absatz 5 einen<br />

Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,<br />

5. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 4 einen<br />

Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,<br />

5 a. entgegen § 21 a Absatz 2 ein bekannt gemachtes Gebiet durch

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