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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) In Anerkennung nach Absatz 1 ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich,<br />

für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.<br />

(3) 1 Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die<br />

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist<br />

zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. 2 Die<br />

Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre<br />

Erteilung nachträglich weggefallen ist. 3 Mit der unanfechtbaren Aufhebung<br />

der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.<br />

(4) 1 Die nach Absatz 1 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen<br />

Anzeiger bekannt zu geben. 2 Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die<br />

Rücknahme der Anerkennung.<br />

Hmbg NatSchG § 40 b Mitwirkung von Kammern<br />

Der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der<br />

Landwirtschaftskammer Hamburg sollen in den Fällen des § 40 Nummern 1<br />

und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das<br />

jeweilige Vorhaben in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.<br />

Hmbg NatSchG § 41 (weggefallen)<br />

Hmbg NatSchG § 42 Beteiligung von Vereinen im Verfahren<br />

(1) 1 In den Fällen des § 40 hat die jeweils für das Verfahren zuständige<br />

Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. 2 Sie<br />

räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen<br />

Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.<br />

(2) In Verfahren, in denen sich die zur Mitwirkung berechtigten Vereine<br />

beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde dem Verein das Ergebnis des<br />

Verfahrens mit.<br />

(3) weggefallen<br />

Hmbg NatSchG § 43 (weggefallen)<br />

Hmbg NatSchG § 44 Betreuung von geschützten Gebieten und<br />

Gegenständen durch Vereine<br />

1 Die zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach<br />

§ 40 a Absatz 1 anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Vierten und Fünften<br />

Abschnittes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung<br />

bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte<br />

Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder Maßnahmen nach dem<br />

Arten- und Biotopschutzprogramm zur Durchführung übertragen. 2 Ein<br />

Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet.<br />

3 Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.<br />

Hmbg NatSchG § 45 Naturschutzrat<br />

(1) 1 Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei<br />

der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger<br />

Naturschutzrat eingerichtet. 2 Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus

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