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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild<br />

lebender Arten in der freien Natur,<br />

6. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 15 Absatz 6,<br />

7. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten zum Schutz<br />

eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen<br />

Vogelschutzgebietes,<br />

8. vor Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von<br />

Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder zum Schutz eines<br />

besonders geschützten Biotops nach § 28 Absatz 1,<br />

9. in Planfeststellungsverfahren, die von hamburgischen Behörden<br />

durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in<br />

Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,<br />

10. bei Plangenehmigungen, die von hamburgischen Behörden erlassen<br />

werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 9 treten<br />

und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,<br />

11. bei der Vorbereitung von Beiträgen nach § 27 b des Hamburgischen<br />

Wassergesetzes zum Bewirtschaftungsplan,<br />

12. bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von<br />

oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das<br />

Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur<br />

und Landschaft nach § 9 verbunden sind,<br />

13. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des<br />

Landeswaldgesetzes und<br />

14. bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung<br />

von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.<br />

Hmbg NatSchG § 40 a Anerkennung von Vereinen<br />

(1) 1 Die Anerkennung wird einem Verein auf Antrag erteilt. 2 Sie ist von der<br />

zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Verein<br />

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die<br />

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,<br />

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg umfasst,<br />

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in<br />

diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,<br />

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind<br />

Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die<br />

Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,<br />

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1<br />

Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom<br />

15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 29. Dezember<br />

2003 (BGBl. I S. 3076, 3085), in der jeweils geltenden Fassung von der<br />

Körperschaftsteuer befreit ist und<br />

6. jedermann den Eintritt als in der Mitgliederversammlung voll<br />

stimmrechtberechtigtes Mitglied ermöglicht, der die Ziele des Vereins<br />

unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische<br />

Personen sind, kann von der vorstehend genannten Voraussetzung<br />

abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese<br />

Voraussetzung erfüllt.

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