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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs der Käuferin<br />

bzw. des Käufers eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das<br />

Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für die<br />

Käuferin bzw. den Käufer unanfechtbar ist.<br />

(6) 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 2 kann die Freie und Hansestadt Hamburg<br />

den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im<br />

Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den<br />

Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich<br />

überschreitet. 2 In diesem Fall ist die bzw. der Verpflichtete berechtigt, bis<br />

zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes<br />

über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. 3 Auf<br />

das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 4 Tritt die bzw. der Verpflichtete<br />

vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten<br />

des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.<br />

Hmbg NatSchG § 38 Enteignung<br />

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können enteignet werden:<br />

1. Grundstücke in Naturschutzgebieten,<br />

2. Grundstücke in Nationalparken,<br />

3. Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein besonders<br />

geschützter Biotop im Sinne des § 28 Absatz 1 befindet,<br />

4. Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.<br />

(2) 1 Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes<br />

oder der Landschaftspflege (Absatz 1 Nummern 1 bis 3) oder, um das<br />

Gewässer der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zugänglich zu<br />

machen (Absatz 1 Nummer 4), erforderlich ist und der Enteignungszweck<br />

auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein<br />

freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. 2 Im<br />

Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen<br />

Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl.<br />

S. 305) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 3 Absatz 1<br />

Satz 1.<br />

Hmbg NatSchG § 39 Entschädigung für sonstige Eingriffe<br />

(1) 1 Soweit Bestimmungen dieses <strong>Gesetze</strong>s oder einer auf Grund dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf<br />

Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung<br />

nach § 38 die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unverhältnismäßig und<br />

unzumutbar belasten und soweit die Belastung nicht anderweitig<br />

ausgeglichen werden kann, hat die Freie und Hansestadt Hamburg<br />

angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Eine unverhältnismäßige<br />

und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere<br />

anzunehmen, wenn infolge von Verboten<br />

1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt<br />

werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die<br />

wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird<br />

oder<br />

2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird,

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