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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege<br />

vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.<br />

Hmbg NatSchG § 34 Reiten in der Flur<br />

(1) Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und das Fahren mit<br />

bespannten Fahrzeugen in der Flur auf privaten Wegen und sonstigen<br />

Grundflächen nur insoweit gestattet, als am Pferd ein gültiges<br />

Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird und die<br />

Wege oder sonstigen Flächen dafür besonders bestimmt sind oder als im<br />

Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.<br />

(2) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von<br />

Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass<br />

das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. 2 Die<br />

Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr<br />

soll dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e. V. oder<br />

einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. 3 Das<br />

Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für<br />

die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. 4 Die<br />

Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.<br />

Hmbg NatSchG § 35 Zulässigkeit von Sperren<br />

(1) 1 Einrichtungen, die geeignet sind, das Betreten der Flur nach § 33 zu<br />

verhindern (Sperren), ohne dass dies aus wichtigen Gründen<br />

gerechtfertigt ist, sind verboten. 2 Wichtige Gründe sind insbesondere<br />

solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes, der<br />

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, des Schutzes der<br />

Erholungssuchenden, der Vermeidung erheblicher Schäden oder der<br />

Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit<br />

schutzwürdiger Belange der Grundstückseigentümerin bzw. des<br />

Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann die Beseitigung bestehender verbotener<br />

Sperren anordnen.<br />

Hmbg NatSchG § 36 Beschränkungen des Betretens<br />

(1) Der Senat wird ermächtigt, das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen<br />

Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung<br />

erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung<br />

des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der<br />

Grundstücksbesitzerin bzw. des Grundstücksbesitzers durch<br />

Rechtsverordnung einzuschränken oder zu untersagen.<br />

(2) 1 Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die zuständige<br />

Behörde das Betreten von Teilen der Flur bis zu einem Jahr untersagen.<br />

2<br />

Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Frist um ein<br />

weiteres Jahr verlängert werden.

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