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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und<br />

Fertigkeiten.<br />

(3) 1 Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zoos oder die ganz oder zum Teil mit<br />

der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf<br />

Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die<br />

von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum<br />

Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,<br />

Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit<br />

zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das<br />

Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. 3 Die<br />

bzw. der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand<br />

vorzulegen.<br />

(4) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Zoo entgegen der<br />

Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG<br />

des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos<br />

(ABl. EG Nr. L 94 S. 24) geführt wird, so kann die zuständige Behörde zur<br />

Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen<br />

oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen.<br />

2<br />

Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der<br />

festgelegten Frist nach, so ordnet die zuständige Behörde die Schließung<br />

des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von<br />

höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. 3 Die zuständige<br />

Behörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere<br />

angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der<br />

Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht<br />

möglich ist, beseitigt werden.<br />

(5) Die Bezeichnungen “Zoo”, “Zoologischer Garten”, “Tiergarten”, “Tierpark”,<br />

“Vogelwarte”, “Vogelschutzwarte”, “Vogelschutzstation” oder<br />

Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit<br />

Genehmigung der zuständigen Behörde geführt werden.<br />

[§§ 33 - 36] Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft<br />

Hmbg NatSchG § 33 Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken<br />

(1) 1 Das Betreten der Flur auf privaten Wegen und Pfaden, auf<br />

Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der<br />

Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. 2 Mitgebrachte<br />

Gegenstände dürfen nicht zurückgelassen werden. 3 Wer in der Flur<br />

Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise<br />

entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der Flur<br />

zu entfernen.<br />

(2) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen<br />

steht dem Betreten gleich.<br />

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Grundstücke in ihrem Eigentum<br />

oder Besitz, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der<br />

Bevölkerung eignen, wie Ufergrundstücke oder Grundstücke mit schönen<br />

Landschaftsbestandteilen, im angemessenen Umfang für die<br />

naturverträgliche Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen

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