27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,<br />

6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges<br />

und die Herrichtung der Landschaft,<br />

7. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung.<br />

2<br />

Forderungen dieses Inhalts können auch nach Erteilung der<br />

Genehmigung erhoben werden.<br />

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des<br />

Umsatzsteuergesetzes entscheiden.<br />

(5) 1 Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum<br />

Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde<br />

auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

2<br />

Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt,<br />

zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,<br />

Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und<br />

Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen<br />

und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. 3 Die bzw. der<br />

Auskunftspflichtige hat das Gehegebuch vorzulegen.<br />

Hmbg NatSchG § 32 Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen<br />

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Zoos bedürfen der<br />

Genehmigung der zuständigen Behörde.<br />

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn<br />

1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den<br />

Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,<br />

insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und<br />

inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,<br />

2. die Tiere so gehalten werden, dass sie, stets hohen Anforderungen<br />

genügend, fachkundig artgemäß ernährt und gepflegt sowie<br />

tiermedizinisch betreut und behandelt werden,<br />

3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten<br />

Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten<br />

<strong>Stand</strong> gehalten wird,<br />

4. das Entweichen der Tiere unterbunden wird,<br />

5. dem Eindringen von Schädlingen oder Krankheiten von außen<br />

vorgebeugt wird,<br />

6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den<br />

Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über<br />

die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert<br />

wird und<br />

7. die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Gebiete<br />

beteiligen<br />

a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,<br />

einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung<br />

oder<br />

b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandsverstärkung und der<br />

Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!