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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer <strong>Stand</strong>orte,<br />

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,<br />

5. Feldhecken und Feldgehölze sowie<br />

6. Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im<br />

Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe<br />

sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und<br />

Küstenbereich,<br />

sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3<br />

hinsichtlich der <strong>Stand</strong>ortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger<br />

Eigenschaften entsprechen. 2 Alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu<br />

einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten.<br />

3<br />

Pflegemaßnahmen im Sinne von § 26 Absatz 2 Buchstaben a und b<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Die zuständige Behörde soll geeignete Maßnahmen treffen, um die<br />

ökologische Beschaffenheit der Biotope nach Absatz 1 oder deren<br />

räumliche Ausdehnung zu erhalten.<br />

(3) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2<br />

Ausnahmen zu,<br />

1. wenn das Biotop während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen<br />

oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur<br />

Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden ist oder<br />

2. wenn das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan<br />

festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans<br />

entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den<br />

Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll. Entsprechendes<br />

gilt für Flächen im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes<br />

vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Juni<br />

2006 (HmbGVBl. S. 301), in der jeweils geltenden Fassung, für die im<br />

Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte<br />

Nutzung vorgesehen ist.<br />

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2<br />

Ausnahmen zulassen,<br />

1. wenn die durch die Handlung oder Maßnahme bewirkte<br />

Beeinträchtigung durch entsprechende Maßnahmen wieder ausgeglichen<br />

werden kann oder<br />

2. wenn die Handlung oder Maßnahme aus überwiegenden Gründen des<br />

Gemeinwohls notwendig ist.<br />

(5) 1 §§ 21 a und 48 a gelten entsprechend. 2 In den Fällen einer Ausnahme<br />

nach Absatz 3 Nummer 2 können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

einschließlich einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden, soweit sie<br />

erforderlich und zumutbar sind. 3 § 9 Absätze 4 und 6 findet<br />

entsprechende Anwendung.<br />

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 3 zu<br />

ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich besonders geschützten<br />

Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn<br />

naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.

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