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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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c) für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für<br />

Maßnahmen zur Jungdurchforstung bis Ende März eines jeden Jahres<br />

sowie ansonsten für andere Kultur- und Läuterungsarbeiten zur<br />

Jungwuchspflege.<br />

2<br />

Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1<br />

Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die<br />

Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden bei der<br />

Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist.<br />

(3) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen<br />

Behörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere<br />

Weise gekennzeichnet werden.<br />

Hmbg NatSchG § 26 a Ansiedeln von Pflanzen und Tieren in der freien<br />

Natur<br />

(1) 1 Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten sowie Tiere in der freien<br />

Natur anzusiedeln. 2 Das Verbot gilt nicht für<br />

1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,<br />

2. das Einsetzen von Tieren<br />

a) nicht gebietsfremder Arten,<br />

b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer<br />

pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des<br />

Artenschutzes berücksichtigt sind,<br />

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,<br />

3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren<br />

nicht gebietsfremder Arten.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann vom Verbot nach Absatz 1 auf Antrag<br />

Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder<br />

Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder<br />

der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten<br />

oder von Populationen solcher Arten auszuschließen ist.<br />

Hmbg NatSchG § 27 Besondere Artenschutzmaßnahmen<br />

1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um wild<br />

lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren<br />

Biotope vor Beeinträchtigungen zu schützen oder ihre sonstigen<br />

Lebensbedingungen zu gewährleisten. 2 Die Anordnung ist auf den im Einzelfall<br />

erforderlichen Zeitraum zu beschränken; sie kann darüber hinaus mit<br />

Nebenbestimmungen versehen werden.<br />

Hmbg NatSchG § 28 Besonders geschützte Biotope<br />

(1) 1 Besonders geschützt sind:<br />

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender<br />

Binnengewässer und Bracks einschließlich ihrer Ufer und der<br />

dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation<br />

sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme<br />

und regelmäßig überschwemmten Bereiche,<br />

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, binsen- und seggenreiche<br />

Nasswiesen und Quellbereiche,<br />

3. offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen,

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