27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hmbg NatSchG § 25 Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz<br />

(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung,<br />

Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 24 Absatz 1 erstellt.<br />

(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere<br />

1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des<br />

Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und<br />

Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von<br />

gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der<br />

besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,<br />

2. Aussagen über eingetretene Veränderungen der Populationen und ihrer<br />

Lebensbedingungen und Biotope sowie der wesentlichen<br />

Gefährdungsursachen,<br />

3. Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von<br />

Maßnahmen zu deren Verwirklichung.<br />

Hmbg NatSchG § 26 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und<br />

Pflanzen sowie ihrer Biotope<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen<br />

Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,<br />

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem <strong>Stand</strong>ort zu<br />

entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf<br />

sonstige Weise zu verwüsten,<br />

3. Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund<br />

zu beeinträchtigen oder zu zerstören; insbesondere ist es verboten,<br />

a) die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände,<br />

abgeernteten Feldern sowie an Hecken, Hängen oder Böschungen<br />

abzubrennen,<br />

b) Weg- oder Gewässerränder, Feldraine oder nicht bewirtschaftete<br />

Flächen durch das Ausbringen von Stoffen wie chemische Mittel zur<br />

Bekämpfung von Tieren oder Pflanzen sowie Wirkstoffe, die den<br />

Entwicklungsablauf von Tieren oder Pflanzen beeinträchtigen können, zu<br />

beeinträchtigen,<br />

c) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Hecken oder<br />

Gebüsche abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören<br />

oder<br />

d) in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September Bäume mit<br />

erkennbaren oder bekannten Horsten oder Brut- oder Schlafhöhlen zu<br />

fällen oder zu besteigen,<br />

4. in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Mai und vom 1. September bis<br />

zum 30. November ohne eine Erlaubnis, die die Belange des<br />

Artenschutzes berücksichtigt, Himmelsstrahler (Skybeamer) oder andere<br />

vergleichbare Einrichtungen zur Lichtprojektion zu betreiben,<br />

5. wild lebende Tiere oder Pflanzen nicht besonders geschützter Arten<br />

oder Teile derselben für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke<br />

zu sammeln oder sonst der Natur zu entnehmen.<br />

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht:<br />

a) für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes,<br />

b) für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!