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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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und Besiedlung nach Maßgabe näherer Bestimmungen nach Absatz 1<br />

verboten.<br />

Hmbg NatSchG § 23 Kennzeichnung und Bezeichnung<br />

(1) 1 Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke,<br />

Naturdenkmale und Nationalparke sollen gekennzeichnet werden.<br />

2 Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden,<br />

soweit dies zweckmäßig ist. 3 Der Senat wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die<br />

Kennzeichen festzulegen.<br />

(2) 1 Die Bezeichnungen “Naturschutzgebiet”, “Landschaftsschutzgebiet”,<br />

“Naturpark”, “Naturdenkmal” und “Nationalpark” sowie die nach Absatz 1<br />

bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt<br />

geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.<br />

2 Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln<br />

ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht<br />

benutzt werden.<br />

[§§ 24 - 32] Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wild lebender<br />

Tier- und Pflanzenarten<br />

Hmbg NatSchG § 24 Allgemeine Vorschriften<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege<br />

der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und<br />

historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). 2 Der Artenschutz umfasst<br />

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor<br />

Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den<br />

menschlichen Zugriff,<br />

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der<br />

Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung<br />

ihrer sonstigen Lebensbedingungen,<br />

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten<br />

in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.<br />

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die internationalen<br />

Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wild lebenden Tierund<br />

Pflanzenarten.<br />

(3) 1 Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des<br />

Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von<br />

den Vorschriften dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen<br />

dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. 2 Soweit in<br />

jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen<br />

Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten<br />

bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der<br />

Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses<br />

Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen<br />

Rechtsvorschriften anzuwenden. 3 §§ 28 und 29 bleiben unberührt.

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