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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach<br />

§ 19 (Naturdenkmale) durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen<br />

bzw. Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.<br />

(3) 1 Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das<br />

Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und<br />

Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit.<br />

2<br />

Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im<br />

Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des<br />

Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen<br />

eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3 Im Amtlichen<br />

Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der<br />

Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.<br />

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung<br />

nach den §§ 15 bis 20 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der<br />

Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflegeund<br />

Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. 2 Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach den §§ 15 und 20<br />

auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.<br />

Hmbg NatSchG § 21 a Verträglichkeitsprüfung, Schutz für Gebiete von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung, Konzertierungsgebiete und<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

(1) Projekte oder Pläne, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines<br />

Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen<br />

Vogelschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig<br />

sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit<br />

anderen Projekten und Plänen erheblich beeinträchtigen könnten, sind auf<br />

ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten<br />

Erhaltungszielen zu prüfen.<br />

(2) 1 Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten<br />

oder Plänen ein im Bundesanzeiger nach § 10 Absatz 6 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachtes Gebiet von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein vom Senat im Amtlichen Anzeiger<br />

bekannt gemachtes Europäisches Vogelschutzgebiet in den für seine<br />

Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen<br />

können sowie Veränderungen oder Störungen, die ein solches Gebiet in<br />

den für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich<br />

beeinträchtigen können, sind unzulässig. 2 Ist ein Gebiet nach § 10<br />

Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes als Konzertierungsgebiet<br />

bekannt gemacht, so sind Projekte sowie Veränderungen oder Störungen,<br />

die die im Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären<br />

Arten erheblich beeinträchtigen können, bis zur Beschlussfassung des<br />

Rates unzulässig.<br />

(3) 1 Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder<br />

Projekten ein bekannt gemachtes Gebiet nachteilig beeinflussen können,<br />

haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieses Gebiets zu<br />

berücksichtigen. 2 Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 48 a<br />

aufgestellt werden.

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