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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann auch die für den Schutz des<br />

Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.<br />

(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer<br />

Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines<br />

Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind<br />

nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 1 verboten.<br />

Hmbg NatSchG § 20 Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Senat durch<br />

Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren<br />

besonderer Schutz<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder<br />

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender<br />

Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die<br />

Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Der Schutz kann sich im Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg oder in bestimmten Teilgebieten auf den gesamten Bestand an<br />

Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Knicks, Uferzonen oder<br />

andere Landschaftsbestandteile erstrecken.<br />

(3) 1 Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle<br />

Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des<br />

geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.<br />

2<br />

Im Fall von Verboten zum Schutz von Alleen oder einseitigen<br />

Baumreihen können von diesen Verboten Ausnahmen nur für Maßnahmen<br />

aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden, wenn<br />

zuvor zur Erhöhung der Verkehrssicherheit keine anderen Maßnahmen<br />

erfolgreich durchgeführt werden konnten.<br />

(4) Für den Fall einer Minderung des Bestandes an geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen kann die Rechtsverordnung nach Absatz 1 die<br />

Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer oder die<br />

Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten zu angemessenen<br />

und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen<br />

Ersatzzahlungen verpflichten.<br />

Hmbg NatSchG § 21 Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen<br />

(1) 1 Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach den §§ 15 bis 20 werden mit<br />

den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen<br />

Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. 2 Ort und Dauer der<br />

Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und<br />

in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis,<br />

dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich<br />

oder elektronisch vorgebracht werden können.

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