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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer<br />

Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.<br />

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der<br />

Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.<br />

Hmbg NatSchG § 17 Landschaftsschutzgebiete<br />

(1) Landschaftsschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung<br />

festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und<br />

Landschaft<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit<br />

und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder<br />

der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder<br />

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung<br />

erforderlich ist.<br />

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 5<br />

Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen, die den<br />

Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck<br />

zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.<br />

Hmbg NatSchG § 18 Naturparke<br />

(1) Naturparke sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte<br />

einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die<br />

1. großräumig sind,<br />

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,<br />

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung<br />

besonders eignen und<br />

4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und<br />

Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen<br />

sind.<br />

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert<br />

und erschlossen werden.<br />

(3) In Naturparken sind alle Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen,<br />

nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach<br />

Absatz 1 verboten.<br />

Hmbg NatSchG § 19 Naturdenkmale<br />

(1) Naturdenkmale sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte<br />

Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz<br />

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />

Gründen oder<br />

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.<br />

(2) Als Einzelschöpfungen der Natur gelten insbesondere alte oder seltene<br />

Bäume und Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse,<br />

Gletscherspuren, Findlinge, Quellen, Gewässer, Dünen, Bracks, Tümpel<br />

und Moore.

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