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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen oder die erforderlichen Ermächtigungen<br />

hierzu zu bestimmen. 2 Ergänzend kann die zuständige Behörde zur<br />

Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.<br />

(3) 1 Sind Teile von Natur und Landschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung in die entsprechende Liste eingetragen, so erklärt der Senat<br />

sie so schnell wie möglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4<br />

Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen<br />

Erhaltungszielen zum Schutzgebiet im Sinne des Absatzes 1. 2 Satz 1 gilt<br />

entsprechend, wenn die Teile von Natur und Landschaft als Europäisches<br />

Vogelschutzgebiet vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht<br />

sind.<br />

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 ist der Schutzzweck in der Verordnung<br />

entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen und<br />

festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden,<br />

sowie das Gebiet unter Berücksichtigung der Einwirkungen auf die<br />

jeweiligen Erhaltungsziele von außen zu begrenzen. 2 Ferner ist mit der<br />

Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-,<br />

Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung<br />

der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie<br />

erheblichen Störungen der mit den Erhaltungszielen umfassten Arten<br />

entgegenzuwirken.<br />

(5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben,<br />

soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften,<br />

durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen<br />

Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz<br />

gewährleistet ist.<br />

(6) 1 Der Senat kann für Teile von Natur und Landschaft im Sinne des<br />

Absatzes 3 “Natura 2000”-Maßnahmenpläne aufstellen. 2 Die Pläne<br />

konkretisieren die Pflege-, Entwicklungs- und<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen einer auf Grund von Absatz 1 erlassenen<br />

Rechtsverordnung und können auch Bewirtschaftungspläne und geeignete<br />

Maßnahmen administrativer oder vertraglicher Art im Sinne des Artikel 6<br />

Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG umfassen.<br />

Hmbg NatSchG § 16 Naturschutzgebiete<br />

(1) Naturschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte<br />

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in<br />

ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen<br />

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder<br />

Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />

Gründen oder<br />

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden<br />

Schönheit<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung<br />

des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer

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