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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Zustandes oder Ausgleichsmaßnahmen an. 2 Entsprechendes gilt auch<br />

außerhalb der in Satz 1 genannten Teile von Natur und Landschaft für die<br />

Beseitigung von Pflanzenbeständen invasiver Arten und die Entfernung<br />

von nicht heimischen Tierarten aus der Natur.<br />

(4) Die zuständige Behörde kann Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder<br />

Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß in <strong>Stand</strong><br />

halten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern<br />

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und<br />

nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks<br />

angemessen und zumutbar ist.<br />

(5) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die<br />

besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-,<br />

Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und<br />

Erholungslandschaft zu berücksichtigen.<br />

[§§ 14 a - 23] Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung<br />

bestimmter Teile von Natur und Landschaft<br />

Hmbg NatSchG § 14 a Europäisches Netz “Natura 2000”<br />

(1) 1 Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000” ist<br />

zu fördern. 2 Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege<br />

und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. 3 Der<br />

Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse,<br />

insbesondere der dem Netz “Natura 2000” angehörenden Gebiete, der<br />

Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten<br />

ist zu überwachen. 4 Die besonderen Funktionen der Gebiete von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete<br />

innerhalb des Netzes “Natura 2000” sind zu erhalten und bei<br />

unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich,<br />

wiederherzustellen.<br />

(2) 1 Der Senat wählt auf Vorschlag der zuständigen Behörde nach den in den<br />

Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Absatz 1<br />

Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. 2 Die zuständige<br />

Behörde teilt die vom Senat ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle<br />

des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.<br />

Hmbg NatSchG § 15 Allgemeine Vorschriften<br />

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den<br />

Voraussetzungen der §§ 16 bis 21 Teile von Natur und Landschaft zum<br />

1. Naturschutzgebiet,<br />

2. Landschaftsschutzgebiet,<br />

3. Naturpark,<br />

4. Naturdenkmal oder<br />

5. geschützten Landschaftsbestandteil<br />

zu erklären.<br />

(2) 1 In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck,<br />

die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und,

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