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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg NatSchG § 12 Verfahren bei Eingriffen durch Behörden<br />

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 10<br />

Absätze 1 und 2 vorausgeht, bestimmt die Behörde im Einvernehmen mit der<br />

für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur<br />

Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

erforderlichen Entscheidungen im Sinne von § 9 Absätze 4 bis 7 und führt<br />

diese in eigener Zuständigkeit durch.<br />

Hmbg NatSchG § 12 a Kataster zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

(1) 1 Die zuständige Behörde errichtet ein Kataster und führt dieses laufend<br />

fort. 2 Es enthält Angaben zu den Eingriffen, den dazu erforderlichen<br />

Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4, 6 und 7 sowie zur<br />

Maßnahmenbevorratung im Sinne von § 9 a.<br />

(2) 1 Die im Sinne des § 10 Absatz 1 nach den anderen Rechtsvorschriften<br />

zuständige Behörde stellt der für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

zuständigen Behörde die für das Kataster erforderlichen Unterlagen in<br />

geeigneter Weise zur Verfügung. 2 Die für Naturschutz und<br />

Landschaftspflege zuständige Behörde stellt den Behörden und anderen<br />

Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg Auszüge aus dem<br />

Kataster bei Bedarf zur Verfügung, soweit dieses zur Wahrnehmung der<br />

diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.<br />

Hmbg NatSchG § 13 Duldungspflicht<br />

(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von<br />

Grundflächen in Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von §§ 15 und<br />

28 sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s sowie im Rahmen dieser <strong>Gesetze</strong> erlassener Rechtsvorschriften<br />

zu dulden, soweit durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundfläche<br />

nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.<br />

(2) Für Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger<br />

Grundflächen gilt Absatz 1, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild<br />

erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.<br />

Hmbg NatSchG § 14 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde<br />

(1) 1 Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege zu überwachen. 2 Sie ordnet<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach<br />

Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.<br />

(2) Die mit dem Vollzug der Vorschriften des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung<br />

ihres Amtes Grundstücke zu betreten.<br />

(3) 1 Werden Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 15, 28 und 29<br />

entgegen den Schutzvorschriften beeinträchtigt, so ordnet die zuständige<br />

Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen neben der Untersagung der<br />

Fortsetzung der Beeinträchtigung die Wiederherstellung des früheren

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