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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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5. die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften<br />

Sicherung des Ausgleichs und des Ersatzes.<br />

2<br />

Reichen die beigefügten Unterlagen für eine abschließende Beurteilung<br />

nicht aus, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der<br />

Verursacher sie innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten ergänzt.<br />

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um<br />

die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 4 zu sichern.<br />

(4) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung<br />

die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4, 6 und 7 nicht oder leistet er trotz<br />

einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht, so hat die zuständige<br />

Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />

oder der Sicherheitsleistung zu untersagen.<br />

(5) 1 Nimmt der Verursacher den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 9<br />

Absatz 5 oder ohne die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche<br />

behördliche Entscheidung oder Anzeige an die Behörde vor, so ist er auf<br />

Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den ursprünglichen<br />

Zustand wiederherzustellen. 2 Soweit dies nicht möglich ist, ist die<br />

zuständige Behörde berechtigt, ihm Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4<br />

und 6 aufzuerlegen.<br />

Hmbg NatSchG § 11 Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen<br />

1 Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach<br />

öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat<br />

der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz nach<br />

§ 9 erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in<br />

Text und Karte darzustellen. 2 Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.<br />

Hmbg NatSchG § 11 a Verfahren bei Verwendung von naturnahen<br />

Flächen und Ödland<br />

(1) 1 Die Verwendung von naturnahen Flächen oder Ödland zur intensiven<br />

Landwirtschaftsnutzung bedarf der Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist<br />

zu versagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege bei der Abwägung dem Interesse an der Umwandlung<br />

der Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung vorgehen oder dem<br />

Vorhaben andere öffentliche Belange entgegenstehen. 3 Ödland ist nicht<br />

durch Anbau von Kulturpflanzen genutztes, jedoch möglicherweise<br />

nutzbares Land.<br />

(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 für ein Vorhaben durchgeführt, das<br />

nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg in<br />

der jeweils geltenden Fassung dem Recht der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind die Vorschriften dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der geltenden Fassung ergänzend anzuwenden.<br />

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von § 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfassten<br />

Bodennutzungen.

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