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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Darstellungen und<br />

Erläuterungen der Landschaftsplanung nicht widersprechen.<br />

(2) Dem Antrag, der vor Beginn der Maßnahmen zu stellen ist, sind jeweils<br />

bezogen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine<br />

Bestandsdarstellung und -bewertung der für die Maßnahmen<br />

vorgesehenen Flächen sowie eine Darstellung, Begründung und Bewertung<br />

der vorgesehenen Maßnahmen einschließlich ihrer Pflege und Unterhaltung<br />

beizufügen.<br />

(3) 1 Der Berechtigte der Vorratsmaßnahme und die Bewertung der<br />

Verbesserung nach Absatz 1 werden in das Kataster nach § 12 a<br />

eingetragen. 2 Der Berechtigte kann eine eingetragene Vorratsmaßnahme<br />

zur Erfüllung seiner Ersatz- oder Ausgleichspflicht im Falle eines Eingriffs<br />

nutzen oder sie Dritten für diesen Zweck zur Verfügung stellen.<br />

Hmbg NatSchG § 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen<br />

(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche<br />

Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung,<br />

sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben<br />

ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde<br />

die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 bis 8 sowie die Untersagung<br />

nach § 9 Absatz 5 im Einvernehmen mit der für Naturschutz und<br />

Landschaftspflege zuständigen Behörde aus.<br />

(2) 1 Der Senat kann durch Rechtsverordnung für Eingriffe bestimmter Art, für<br />

die in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder<br />

Anzeige an eine Behörde vorgesehen ist, eine Anzeigepflicht vorsehen.<br />

2<br />

Die Rechtsverordnung kann nähere Vorschriften über Art, Umfang,<br />

Inhalt, Beschaffenheit und Frist der Anzeige enthalten. 3 Die in der<br />

Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführten Eingriffe sind der für<br />

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen, die<br />

die nach § 9 Absätze 4 bis 8 erforderlichen Entscheidungen innerhalb<br />

einer in der Verordnung festzulegenden Frist von höchstens einem Monat<br />

nach Eingang der vollständigen Unterlagen trifft.<br />

(2 a) 1 Dem Antrag auf behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung,<br />

Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung im Sinne des<br />

Absatzes 1 sind zur Beurteilung der Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4<br />

und 6 bis 8 oder der Untersagung nach § 9 Absatz 5 geeignete Unterlagen<br />

auf eigene Kosten beizufügen, und zwar:<br />

1. eine Bestandsdarstellung und -bewertung der von den<br />

Beeinträchtigungen betroffenen Flächen hinsichtlich Naturhaushalt und<br />

Landschaftsbild,<br />

2. die Darstellung und Bewertung der durch den Eingriff zu erwartenden<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Art, Umfang und<br />

zeitlichem Ablauf,<br />

3. die Darstellung der beabsichtigten Vorkehrungen zur Unterlassung<br />

vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,<br />

4. die Darstellung und Begründung der erforderlichen Maßnahmen zum<br />

Ausgleich und zum Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen<br />

einschließlich ihrer Pflege und Unterhaltung nach Art, Umfang, Lage und<br />

zeitlichem Ablauf,

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