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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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ihrer Ufer, soweit sie bereits bestimmungsgemäß zu Hafenzwecken im<br />

Sinne des § 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982<br />

(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl.<br />

S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden,<br />

4. Hochwasserschutzmaßnahmen,<br />

5. Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der<br />

Wasserstände der Tideelbe.<br />

2<br />

Die den Anforderungen nach § 5 sowie den Regeln der guten fachlichen<br />

Praxis, die sich aus dem Recht der Landwirtschaft sowie § 17 Absatz 2 des<br />

Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende Bodennutzung<br />

widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 Nummer 1 genannten Zielen<br />

und Grundsätzen. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die forst- und<br />

fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern deren jeweiligen Regeln der<br />

guten fachlichen Praxis und den sich aus den Fachrechten dazu<br />

ergebenden Anforderungen entsprechen.<br />

(4) 1 Der Verursacher eines nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragten oder<br />

angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von<br />

Natur und Landschaft zu unterlassen. 2 Er ist außerdem verpflichtet,<br />

unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen<br />

Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)<br />

oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).<br />

3<br />

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die<br />

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind<br />

und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu<br />

gestaltet ist. 4 In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung,<br />

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in<br />

dem vom Eingriff betroffenen Raum in gleichwertiger und möglichst<br />

ähnlicher Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht<br />

neu gestaltet ist. 5 Bei der Festsetzung von Art und Umfang der<br />

Maßnahmen sind die Planungen nach dem Zweiten Abschnitt zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5) 1 Der nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu<br />

untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht in<br />

angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu<br />

kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und<br />

Landschaft im Range vorgehen. 2 Werden auf Grund des Eingriffs Biotope<br />

zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng<br />

geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn<br />

er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

gerechtfertigt ist.<br />

(6) 1 Kann der Verursacher eines zuzulassenden Eingriffs die Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen nicht selbst durchführen oder sind sinnvolle<br />

Maßnahmen nicht möglich, hat er eine Ausgleichsabgabe an die<br />

zuständige Behörde zu entrichten. 2 Die Ausgleichsabgabe wird mit der<br />

Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. 3 Die<br />

Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von<br />

Maßnahmen auch außerhalb des betroffenen Raumes, durch die Werte

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