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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für<br />

die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des<br />

bereinigten hamburgischen <strong>Landesrecht</strong>s I 21 302-n), zuletzt geändert am<br />

10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), als Außengebiet gekennzeichnet<br />

ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne<br />

von § 34 BauGB in der jeweils geltenden Fassung zugehören,<br />

a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und<br />

öffentlichen Wegen,<br />

b) die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-,<br />

Ausstellungs- oder Zeltplätzen,<br />

c) die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützung von<br />

Freileitungen,<br />

4. die Beseitigung oder Schädigung von Feuchtgebieten wie Moore,<br />

Sümpfe, Brüche oder Auen,<br />

5. die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern mit<br />

Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des Hamburgischen<br />

Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl.<br />

S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380),<br />

bezeichneten Gewässer sowie deren Beseitigung einschließlich der von<br />

Gräben, auch wenn diese nur zeitweilig Wasser führen oder nach § 1 des<br />

Hamburgischen Wassergesetzes ausgenommen sind,<br />

6. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,<br />

7. die Rodung von Gehölzen, Feldhecken oder Knicks,<br />

8. der Umbruch von absolutem Grünland,<br />

9. die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder von vergleichbaren<br />

landschaftsfremden Wirtschaftskulturen,<br />

10. die Entwässerung von Flächen zur dauerhaften Absenkung ihres<br />

Grundwasserspiegels, soweit sie zur nachhaltigen Beeinträchtigung der<br />

Lebensbedingungen von wild lebenden Tieren und Pflanzen führen kann,<br />

11. die Anlage von Gewässern zur Fischzucht.<br />

(2) In der Regel nicht als Eingriff anzusehen ist die Beseitigung und<br />

wesentliche Umgestaltung von Gewässern und ihrer Ufer innerhalb der in<br />

der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des Hafengebietes, deren genaue<br />

Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben.<br />

(3) 1 Nicht als Eingriffe anzusehen sind<br />

1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit<br />

dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege berücksichtigt werden,<br />

2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen<br />

Bodennutzung, sofern sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf<br />

Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur<br />

Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen<br />

war und die Wiederaufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen<br />

der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt,<br />

3. innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des<br />

Hafengebiets, deren genaue Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben,<br />

a) der Ausbau von Kaianlagen,<br />

b) das Herstellen von Gewässern sowie Maßnahmen zur Unterhaltung der<br />

Gewässer,<br />

c) die Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder

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