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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die<br />

Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.<br />

4<br />

Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />

des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den<br />

Erläuterungsbericht zu integrieren.<br />

(2) 1 Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. 2 Ort<br />

und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im<br />

Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. 3 Dabei ist darauf hinzuweisen,<br />

dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch<br />

elektronische Dokumente vorgebracht werden können.<br />

(3) 1 Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms ist darauf Rücksicht zu<br />

nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im<br />

Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. 2 Ist auf Grund<br />

der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg überschreitende Planung erforderlich, so sollen die jeweiligen<br />

Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit dem benachbarten Land<br />

festgelegt werden.<br />

(4) 1 Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft<br />

festgestellt. 2 Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im<br />

Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 3 Dabei<br />

ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht<br />

durch jedermann ausgelegt wird.<br />

(5) 1 Über konkretisierende Darstellungen nach § 7 Absatz 4 beschließt der<br />

Senat. 2 Die Absätze 2, 3 und 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

[§§ 9 - 14] Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen<br />

Hmbg NatSchG § 9 Eingriffe in Natur und Landschaft<br />

(1) 1 Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s sind<br />

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder<br />

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />

stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen<br />

können. 2 Als Eingriffe sind in der Regel insbesondere anzusehen<br />

1. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder<br />

Bodenbestandteilen,<br />

2. die Vornahme selbständiger Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder<br />

Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen,<br />

wenn<br />

a) die betroffene Grundfläche größer als 400 m 2 ist,<br />

b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer<br />

Grundfläche von mehr als 30 m 2 erreicht wird oder<br />

c) eine Bodenvertiefung mindestens der Tiefe und Fläche nach Buchstabe<br />

b ausgefüllt werden soll,<br />

wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,<br />

3. auf Grundflächen, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das

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