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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert am 8. Juni 1989 (ABl. EG<br />

Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte<br />

verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese<br />

jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.<br />

Hmbg NatSchG § 3 Biotopverbund<br />

(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft aus Kernflächen,<br />

Verbindungsflächen und Verbindungselementen ein Netz räumlich oder<br />

funktional verbundener Biotope mit der Bezeichnung “Biotopverbund”.<br />

2<br />

Ziel ist, auf mindestens zehn vom Hundert des Gebiets der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren<br />

Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

durch die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger<br />

ökologischer Wechselbeziehungen nachhaltig zu sichern. 3 Zugleich soll der<br />

Biotopverbund den Zusammenhalt des Europäischen ökologischen Netzes<br />

“Natura 2000” verbessern.<br />

(2) 1 Bestandteile des Biotopverbundes sind:<br />

1. Die hamburgischen Naturschutzgebiete sowie die vom Senat nach<br />

§ 14 a Absatz 2 ausgewählten Gebiete oder Teile dieser Gebiete,<br />

2. die nach § 28 besonders geschützten Biotope,<br />

3. der Nationalpark “<strong>Hamburgisches</strong> Wattenmeer” sowie<br />

4. weitere Flächen und Landschaftselemente, Naturelemente wie Hecken<br />

oder sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen sowie Teile von<br />

Landschaftsschutzgebieten,<br />

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.<br />

2<br />

Sie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von<br />

bestimmten Zielarten und ihren Ansprüchen an ihre Lebensräume und<br />

Lebensgemeinschaften ermittelt und nach Abstimmung mit den Ländern<br />

im Landschaftsprogramm dargestellt.<br />

(3) Der Biotopverbund ist durch geeignete Maßnahmen einzurichten, zu<br />

erhalten und nach den Maßgaben des Vierten Abschnitts oder, soweit ein<br />

gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, nach anderen Rechtsvorschriften,<br />

nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines<br />

öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche<br />

Vereinbarungen dauerhaft zu sichern.<br />

Hmbg NatSchG § 4 Allgemeine Pflichten<br />

(1) 1 Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und<br />

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und<br />

sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den<br />

Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. 2 Insbesondere sind<br />

1. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft auf das nachweisbar<br />

notwendige Maß zu beschränken,<br />

2. die Lebensgrundlagen für Menschen, Tier- und Pflanzenwelt zu<br />

erhalten,<br />

3. Natur und Landschaft nicht zu verunreinigen oder zu verunstalten,<br />

4. Hunde, Katzen, Pferde oder andere Haustiere so zu halten, dass die<br />

wild lebenden Tiere oder Pflanzen oder ihre Biotope nicht nachhaltig

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