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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur<br />

bereitzustellen.<br />

13 a. Im besiedelten Bereich sind Grün- und Erholungsanlagen unter<br />

Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklung in erforderlichem<br />

Umfang und in der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen<br />

zu erhalten und zu entwickeln.<br />

14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer<br />

Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart<br />

oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und<br />

Bodendenkmäler, sind zu erhalten.<br />

15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu<br />

fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist<br />

ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der<br />

interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.<br />

16. Natur und Landschaft sind auch als Grundlage für die Lebensqualität<br />

und ein nachhaltiges qualitatives Wachstum der Stadt und der<br />

Metropolregion zu erhalten und zu entwickeln.<br />

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt zusammen mit dem Bund<br />

und den anderen Ländern die internationalen Bemühungen und die<br />

Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem<br />

Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Hmbg NatSchG § 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s bedeutet<br />

1. Naturhaushalt<br />

seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie<br />

das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,<br />

2. Biotope<br />

Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,<br />

3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse<br />

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur<br />

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und<br />

Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 29. September<br />

2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), aufgeführten Lebensräume,<br />

4. prioritäre Biotope<br />

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit “*” gekennzeichneten<br />

Biotope,<br />

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie<br />

92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu<br />

Schutzgebieten im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s erklärt worden sind,<br />

6. Europäische Vogelschutzgebiete<br />

Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie<br />

79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild<br />

lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert am<br />

14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),<br />

7. Konzertierungsgebiete<br />

einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG<br />

unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die

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