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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg LÖffG § 10 a Verfahren über eine Einheitliche Stelle;<br />

Genehmigungsfiktion<br />

1 Verwaltungsverfahren nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 können über den<br />

Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. 2 Es gelten die<br />

Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71 a bis<br />

71 e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom<br />

9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am<br />

15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden<br />

Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a HmbVwVfG.<br />

Hmbg LÖffG § 11 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer<br />

Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 3 Absatz 3<br />

1. entgegen § 3 Absatz 2 Verkaufsstellen offen hält oder Waren feilhält,<br />

2. entgegen § 3 Absatz 4 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,<br />

3. entgegen §§ 4 bis 8 und der darauf gestützten Rechtsverordnungen<br />

außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten Waren abgibt oder feilhält,<br />

4. entgegen § 7 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht führt oder nicht<br />

bereitstellt,<br />

5. entgegen § 9 Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen einsetzt oder den<br />

Pflichten nach § 9 Absätze 1, 2, 3, 5 oder 6 Satz 1 nicht nachkommt oder<br />

6. entgegen § 10 die Auskünfte nicht erteilt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

Hmbg LÖffG § 12 Inkrafttreten; Schlussbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

(2) Die Verordnung zur Durchführung des <strong>Gesetze</strong>s über den Ladenschluss<br />

vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober<br />

2004 (HmbGVBl. S. 386), gilt als auf Grund der §§ 4, 6 und 7 dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s erlassen.<br />

(3) Die Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von<br />

Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass<br />

von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen<br />

(Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten) vom 11. Juni 2002<br />

(HmbGVBl. S. 92), geändert am 23. September 2003 (HmbGVBl. S. 477),<br />

gilt als auf Grund von § 8 dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassen.<br />

(4) Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes in<br />

seinem Geltungsbereich das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung<br />

vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745) in der geltenden Fassung.

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