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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(Sammlung des bereinigten hamburgischen <strong>Landesrecht</strong>s I 2000–a) gebildet.<br />

2 Dem Ausschuß sollen insbesondere Vertreter der Senatsämter, Fachbehörden<br />

und Bezirksämter sowie je ein Vertreter der Träger der Einheiten und<br />

Einrichtungen des Katastrophenschutzes angehören. 3 Der Ausschuß berät<br />

Fragen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Durchführung dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s.<br />

Hmbg KatSG § 30 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit,<br />

Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des<br />

Grundgesetzes) eingeschränkt.<br />

Hmbg KatSG § 31 Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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