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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg BauO § 23 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder<br />

Überwachungsgemeinschaft als<br />

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse<br />

(§ 20 b Absatz 2),<br />

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />

Übereinstimmung (§ 22 a Absatz 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 22 b Absatz 1),<br />

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22 b Absatz 2),<br />

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6 oder<br />

6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Absatz 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer<br />

Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer<br />

Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese<br />

Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend<br />

wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf Behörden<br />

anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt<br />

und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) 1 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

anderer Länder gilt auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. 2 Prüf-,<br />

Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach<br />

Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen<br />

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1<br />

genannten Stellen gleich. 3 Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und<br />

Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem<br />

Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren<br />

anerkannt worden sind.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle,<br />

Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16<br />

Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16<br />

Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren<br />

nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft<br />

oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines<br />

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines<br />

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt<br />

auch für die Anerkennung von Personen, Stellen,<br />

Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften<br />

eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen<br />

beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16<br />

Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt<br />

wird.

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